Ratgeber Fakten und Begriffe Maklersprache: Fakten und Begriffe einfach erklärt für private Immobilien-Eigentümer

„Bestellerprinzip“, „Teilungserklärung“ und „versteckte Mängel“ sind Ihnen nicht ganz geläufig? Das ist verständlich. Denn es sind Begriffe aus einer Welt, mit der Sie als privater Immobilien-Eigentümer nicht tagtäglich in Berührung kommen. Als Immobilienmakler beschränken wir uns nicht auf die reine Vermittlung von Immobilien: Zu unseren Beratungs- und Betreuungsleistungen zählen auch die Verwaltung von Objekten, die Vermittlung von Finanzierungen, Baubetreuungsaufgaben u. v. m.

Mit unserem kostenlosen Ratgeber können Sie die wichtigsten Fakten und Begriffe schnell und verständlich erklärt einsehen.

Titelblatt Ratgeber: Fakten und Begriffe

Definition Makler: eine der ältesten gewerblichen Tätigkeiten

Ein Immobilienmakler ermöglicht den Abschluss von Verträgen. Er bringt Eigentümer und Interessenten, Verkäufer und Käufer, Vermieter und Mieter, Angebot und Nachfrage zusammen. Das Arbeitsumfeld  ist der Immobilienmarkt in allen Facetten. Für die Vermittlung einer Immobilie erhält der Immobilienmakler ein Honorar in Form einer Courtage, auch Maklerprovision genannt.

Was ist eine Maklerprovision?

Bei der Vermietung von Immobilien ist die Aufteilung der Provision seit längerem durch das Bestellerprinzip definiert, d.h. dass der Auftraggeber des Maklers diesen auch für seine Leistung entlohnt. Dieses Gesetz soll in abgewandelter Form auch für den Immobilienverkauf eingeführt werden. Anders als bei der Vermietung muss die Vertragspartei, die den Makler beauftragt hat nicht die komplette Provision übernehmen, vielmehr ist hiermit die Deckelung der Provisionszahlung geregelt. Der Auftraggeber muss mindestens 50 Prozent der Maklerprovision übernehmen.

Wie hoch ist die Provision bei Vermietung oder Verkauf von privaten Immobilien?

Die Gebühren sind von den Maklern innerhalb eines bestimmten Rahmens frei wählbar. Wie viel Provision – auch Courtage genannt – ein Makler für seine Dienstleistung bekommt, hängt davon ab, ob eine Immobilie vermietet oder verkauft werden soll. Bei der Vermietung von Immobilien zum Wohnen ist die Courtage strikt auf maximal zwei Kaltmieten der zu vermietenden Immobilie (+ Umsatzsteuer) beschränkt. Bei Verkäufen von Immobilien ist gesetzlich keine maximale Höhe der Courtage festgelegt. Es ergeben sich Spielräume für Verhandlungen. Trotz fehlender gesetzlicher Regelung sind die Provisionen lokal recht ähnlich und variieren von Bundesland zu Bundesland zwischen ca. 3,5 % und 7 % des Kaufpreises.

Was ist eine Immobilie?

Immobilien sind Sachgüter, die sich nicht verrücken lassen. Neben Wohnobjekten umfasst der Begriff auch andere Bauten wie Industrieobjekte, Gewerbe- oder Sonderimmobilien und Grundstücke. Ein Grundstück ohne Bebauung wird als Liegenschaft, ein bebautes hingegen als Anwesen bezeichnet. Durch die starke Werterhaltungstendenz von Immobilien können diese als Sicherheiten bei Krediten oder anderen Verträgen gelten. Die Werterhaltung macht Immobilien auch als sichere Geldanlagen interessant.

Was ist ein Grundbuchauszug und wozu wird er benötigt?

Das Grundbuch ist ein Register, in dem Größen, Nutzungsarten, Bebauung und Eigentumsverhältnisse von Grundstücken ausführlich dargelegt sind. Daneben werden Beschränkungen (z.B. baurechtlicher Art) und Lasten aufgelistet und Rechte erfasst. Grundbuchauszüge werden nötig, wenn z.B. vor dem Verkauf einer Immobilie die Kaufinteressenten Informationen erhalten möchten oder wenn bei einer Beleihungsprüfung die Beleihungsunterlagen zusammengestellt werden. Der Grundbuchauszug ist für Privatpersonen nur mit einem schriftlichen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt einsehbar und auch nur, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt. Das Grundbuch ist in vielen Verwaltungen bereits online abrufbar, jedoch nicht für Privatpersonen, sondern hauptsächlich für Banken, Gerichte, Notare oder Behörden.

Was sind „Versteckte Mängel“?

„Versteckt” bedeutet, dass der Mangel nicht ersichtlich ist, jedoch dem Verkäufer vor dem Verkauf bekannt war und er diesen vorsätzlich verschwiegen hat. Zur Angabe sind Sie nach § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB rechtlich verpflichtet. Wurde ein Mangel mitgeteilt, kann der Käufer diesen jedoch auch übernehmen, z.B. bei einem renovierungsbedürftigem Haus. Einen Schadensersatz  oder eine Rückabwicklung kann der Käufer fordern, sofern er dem Verkäufer nachweisen kann, dass dieser einen Mangel arglistig (also vorsätzlich) verschwiegen hat.

FÖRDEIMMOBILIEN Inhaber Jannis Kiesow & Christoph Matthiesen

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